Alle Kommentare geben ausschliesslich die Meinung und Einschätzung des Verfassers wieder, nicht eine Stellungnahme des Thüringerwald-Vereins Coburg.

Neuerdings wurde wiederum behauptet, die Werrabahn sei noch „gewidmet“.

Zur Frage der „Entwidmung“ gibt es zahlreiche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

I.d.R. ging es bei den Verfahren im Kern um Ansprüche der Anlieger auf SchallschutzVorausgegangen ist übrigens in jedem Falle ein Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts.

Für das Widmungsverfahren bei Eisenbahnen gibt es demnach keine gesetzliche Grundlage.

Beispiel:

BVerwG, Urteil vom 12. 4. 2000 - 11 A 23. 98 (Lexetius.com/2000,996 - [2000/10/1211])

Es ging um die Bahnstrecke Uelzen – Salzwedel im Bereich der „Samtgemeinde“, insb. Ortsteile Wrestedt- Stederdorf. Uelzen gehört zu Niedersachsen, Salzwedel zu Sachsen-Anhalt. Demzufolge verlief von 1945 - 1989 hier die innerdeutsche Grenze. Die Bahnlinie verlief (und verläuft nun wieder) von Uelzen über Stederndorf, Bollensen (hier Abzweigung) nach Salzwedel.

Wie die Urteilsbegründung ausgeführt, war  die Bahnanlage auf DDR-Bereich demontiert worden und im Bereich der Grenzanlagen. Im Westen dagegen ist der Betrieb, wenn auch nur eingeschränkt, aufrechterhalten worden.

Zitat hierzu auszugsweise aus der Sachverhalts-Darstellung:

In den folgenden Jahren wurden die Gleisanlagen zwischen Salzwedel (Anmerkung: DDR) und Nienbergen (Anmerkung: Grenzort BRD)  auf einer Länge von etwa 14 km bis auf den Schotterkörper vollständig, zwischen Nienbergen   und Wieren, wo die Strecke nach Gifhorn - Braunschweig abzweigt, eingleisig demontiert. Im Bereich der damaligen Grenzsicherungsanlagen (Anmerkung: also offensichtlich auch nur dort) wurde zusätzlich der gesamte hier in Dammlage verlaufende Bahnkörper auf ca. 200 m Länge beseitigt. Der Streckenabschnitt Nienbergen-Wieren wurde nach vollständiger Übernahme des Personenverkehrs durch Bahnbuslinien im Jahre 1974 auf die niedrigste Stufe des vereinfachten Nebenbahnbetriebes (ohne Signaltechnik und mit 30 km/ h Höchstgeschwindigkeit) umgestellt….

Zitat Ende

Der Bahnbetrieb ist also, wie gesagt, auf West-Seite, wenn auch eingeschränkt, immer aufrechterhalten worden. Ein Verkauf hat nie stattgefunden, allerdings in einem Fall Vorgespräche bezüglich einer Parzelle auf dem zweiten, demontierten Gleisbett. In der Urteilsbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen. Im Bereich der klagenden Gemeinde war der Betrieb ebenfalls immer aufrecht erhalten worden. Von der Gesamtstrecke Uelzen-Salzwedel sind auf westlicher Seite, wie oben erwähnt, lediglich 200 m demontiert worden, über 30 km sind dagegen immer betrieben worden, wenn auch natürlich nicht in dem Umfang wie vor der Teilung.

Die Kläger verloren, interessant ist aber die Begründung:

Zitat, auszugsweise, aus den Entscheidungsgründen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offenstehen (BVerwGE 81, 111 [118]; 99, 166 [168]; 102, 269 [272]; Beschluß vom 26. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 33. 95 - Buchholz 442. 09 § 18 AEG Nr. 12 S. 42). Und jetzt kommt`s: Möglich ist allerdings auch, daß die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird (BVerwGE 81, 111 [117]; 99, 166 [169]; Beschluß vom 26. Februar 1996, a. a. O.). Hiervon ausgehend läßt sich feststellen, daß der in Rede stehende Schienenweg, an dessen Widmung als einer zweigleisigen Eisenbahnstrecke keine ernsthaften Zweifel möglich sind, im vorliegenden Abschnitt zunächst bis 1985 fortbestanden hat. Der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 10, § 14 Abs. 3 Buchst. d, § 44 Buchst. a des Bundesbahngesetzes in diesem Jahr vollzogene dauernde Übergang vom zweigleisigen zum eingleisigen Betrieb hat hieran nichts geändert. Nach Wortlaut und Systematik der….

Zitat Ende

Im Falle „Werra-Bahn“ blieb es nicht bei der bloßen Stillegung, die freilich nicht endgültig sein muss. Es kam der Verkauf sämtlicher Flächen, zumindest in den Gemeinden Dörfles – Esbach und Lautertal hinzu.

Der Verkauf unter Verschweigen der möglichen Reaktivierung wäre das Verschweigen eines erheblichen Rechtsmangels gewesen.

 Viele weitere Entscheidungen des Bundesverwaltungs-Gerichts betreffen den Bahn-Wiederaufbau in Berlin. Auch hier war, was ich gelesen habe, nie von Verkauf die Rede, sondern nur von Teil-Abbau von Schienenanlagen und, was offenbar konfliktträchtig ist, von einer Verschiebung der ursprünglichen Trasse, um andere Radien zu bekommen.

Grundsätzlich sei demnach tatsächlich eine förmliche Entwidmung erforderlich, die Möglichkeit der faktischen Entwicklung ist ausdrücklich vorgesehen, das Bundesverwaltungsgerichtsurteil in der Entscheidungssamlung 1981, 111 wird häufig in anderen Urteilen zitiert sowie auch 1999, 166. Daher liegt wohl „ständige Rechtsprechung“ vor.

Es gibt auch eine sehr interessante Untersuchung der Stadt Krefeld zu diesem Thema; hier betrifft es den sog. „Eisernen Rhein“ , eine Bahnstrecke  Duisburg – Antwerpen.  Auch hier werden die BVerwG-Entscheidungen von 1981 und 1999 zitiert. Das Gutachten enthält fundierte Ausführungen zu Fragen des Lärmschutzes, sowohl technischer  als auch rechtlicher Art. Im Internet abzurufen.

Auch hier war die Bahntrasse an sich intakt, ist aber zuletzt nur noch geringfügig genutzt worden und soll nun groß ausgebaut werden.

 

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