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Alle Kommentare geben ausschliesslich die Meinung und Einschätzung des Verfassers wieder, nicht eine Stellungnahme des Thüringerwald-Vereins Coburg. |
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Auszugsweises Zitat aus „np“ vom Do, 15. Dez. 2011
....... Anmerkung: wenn das bekannte Verkehrszeichen - weißes Radfahrersymbol auf blauem Grund angebracht ist, dann darf diese Strecke nicht nur von Radfahrern benutzt werden, sondern sie muss. Mehr noch: nicht selten sind durch entsprechende Verkehrszeichen diese Wege auch für Fußgänger freigegeben. In diesem Fall ist gegenseitige Rücksichtnahme geboten. Nicht allen Benutzern eines Fahrrads schmeckt diese Rechtslage. Sie wollen ihre sportliche Dynamik sich und anderen beweisen. Oft setzen sie sich einfach über die Radwegebenutzungspflicht hinweg, in diesem Fall soll offenbar “der Rechtsweg beschritten werden”. So wie es jener ganz besonders rechtsbewusste Zeitgenosse tat, der bis zum Bundesverwaltungsgericht ging. Urteil vom 18. 11. 2011 Zahlen wir eigentlich über die Beiträge zur Rechtsschutzversicherung diese Art von Rechthaberei mit? Auch gegen andere Verbote wird von gewissen Benutzern eines Fahrrades verstossen: nebeneinanderfahren ist grundsätzlich auf öffentlichen, dem Gemeingebrauch dienenden Straßen verboten.
Weil ein Radfahrer den Radweg bei Friesendorf nicht benutzen will, mussten viele Behörden Stellungnahmen schreiben. Gekostet hat die ganze Aktion nach einer groben Hochrechnung des Bürgermeisters gut 1000 Euro, „wenn man den Arbeitsaufwand aller Behörden und Gremien zusammenrechnet". Ob damit die Sache beigelegt ist? Das wird die Zeit zeigen. Allerdings: In der Gemeinde liegt noch ein Protestschreiben eines Rennradfahrers, dem die Übergänge zwischen den Flurbereinigungswegen und der Hauptstraße nicht glatt genug geteert sind... nk Anmerkung: diese Aktion des vestestädtischen Radsportlers war sicher nicht im Sinne der überwältigenden Mehrheit der Radler. Denn es gibt hierzulande nicht zuviel, sondern zuwenig Radwege, vor allem allerdings innerörtlich. In der Lokalpresse wurde unlängst Klage über “Ramboradler” geführt, die verbotswidrig Gehsteige benutzen. Einerseits ist auch das grundsätzlich nicht erlaubt, andererseits ein Zeichen, dass hier sichere Radwege fehlen. Die Bereitschaft der Kommunen, Radwege zu bauen, wird dadurch sicher nicht gefördert. Ich halte die Einschränkung des § 45 Abs. 9 StVO, dass ein Benutzungsgebot nur aus zwingenden Gründen erlassen werden darf, nicht für zielführend Besser wäre m. E. eine Prüfung der Notwendigkeit “nach pflichtgemässem Ermessen”. Die oft beklagte Nutzung von Gehsteigen durch Radler ist, wie gesagt, ein Indiz dafür, dass diese Radler sich eben nicht sicher auf der Fahstrasse fühlen. Eine heikle Angelegenheit, die ich selbst auch nicht gerne mache, ist der Spurwechsel vor dem Linksabbiegen. Übrigens: das Parken auf gekennzeichneten Radwegen ist leider auch verbreitet. siehe auch: Separate Radwege |
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